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Jobcenter muss Durchwahlnummern herausgeben - VG Leipzig zum Informationsfreiheitsgesetz
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Jobcenter muss Durchwahlnummern herausgeben - VG Leipzig zum Informationsfreiheitsgesetz
Leipzig (dapd). Jobcenter müssen einem
Urteil zufolge die Durchwahlnummern von Sachbearbeitern herausgeben.
Das entschied am Donnerstag das Verwaltungsgericht
Leipzig. Es gab damit einer auf Sozialangelegenheiten spezialisierten
Anwaltskanzlei recht.
Diese hatte moniert, dass das Leipziger Jobcenter nur
über eine zentrale Servicenummer erreichbar und eine telefonische Durchwahl zu
den Sachbearbeitern nicht vorgesehen sei.
Die Anwaltskanzlei berief sich bei ihrer Forderung
nach Herausgabe der Nummern auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Das Gesetz sieht den umfassenden Zugang zu amtlichen
Informationen vor, sofern nicht Sicherheits- und Datenschutzgründe dagegen
sprechen. Diese liegen nach Ansicht des Gerichts beim Jobcenter nicht vor. Die
Telefonnummern von Behördenmitarbeitern unterlägen nach dem IFG nicht dem
persönlichen Datenschutz. Die innere Organisation des Jobcenters allein sei
kein Kriterium, um Informationsansprüche zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
Aktenzeichen: 5 K 981/11).
VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2013 - 5 K 981/11
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/jobcenter-muss-durchwahlnummern.html
Willi S
Urteil zufolge die Durchwahlnummern von Sachbearbeitern herausgeben.
Das entschied am Donnerstag das Verwaltungsgericht
Leipzig. Es gab damit einer auf Sozialangelegenheiten spezialisierten
Anwaltskanzlei recht.
Diese hatte moniert, dass das Leipziger Jobcenter nur
über eine zentrale Servicenummer erreichbar und eine telefonische Durchwahl zu
den Sachbearbeitern nicht vorgesehen sei.
Die Anwaltskanzlei berief sich bei ihrer Forderung
nach Herausgabe der Nummern auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Das Gesetz sieht den umfassenden Zugang zu amtlichen
Informationen vor, sofern nicht Sicherheits- und Datenschutzgründe dagegen
sprechen. Diese liegen nach Ansicht des Gerichts beim Jobcenter nicht vor. Die
Telefonnummern von Behördenmitarbeitern unterlägen nach dem IFG nicht dem
persönlichen Datenschutz. Die innere Organisation des Jobcenters allein sei
kein Kriterium, um Informationsansprüche zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.
Aktenzeichen: 5 K 981/11).
VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2013 - 5 K 981/11
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/jobcenter-muss-durchwahlnummern.html
Willi S
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